Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes, die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3).