Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe „gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes, die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.