Seite 23 bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe gelebten Standard abzustellen.