2.7 Bedarf von A___ Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist. 2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung