Da ihr die Vorinstanz lediglich ein Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Stelle zu finden.