Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat anzurechnen. 2.5 Leistungsfähigkeit von A___ Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1 auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen.