Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.