Es wäre der Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte, was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden.