Weil sich aus den Arztzeugnissen nur schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt, können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte, was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.).