317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und – schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit