Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist. Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist.