Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt.