B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B 4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom 13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B 4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med.