Seite 19 Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt.