Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen, inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und –schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen zufrieden geben müssen.