Seite 17 Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen, inzwischen sei sie 53 Jahre alt.