Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein Einkommen von CHF 1‘000.00. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt.