Die Beweislast für die behauptete Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine (Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen.