Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen- Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten.