2.4 Eigenversorgungskapazität von B___ Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten.