Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar, dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.