Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des