vielmehr habe sie auf Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für eine Solidaritätsrente darstelle. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen.