Seite 15 Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden) Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für eine Solidaritätsrente darstelle.