Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer befristeten reduzierten Solidaritätsrente.