Selbst wenn die Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe, in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 125 ZGB).