Dass sich der Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der Beurteilung nichts ändern.