Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien (stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten.