Das Obergericht erachtet diese Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010, also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien (stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert.