2018, Rz. 10.70). Der Grund für die Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E. 4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB). Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der