Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage auszugehen: