Die Parteien hätten diese Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der Fall gewesen sei (z. B. die Katzen).