Seite 13 Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über viele Jahre so gelebt.