Die Dauer der Ehe sei eines der wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!)