Der Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden.