2.2. Lebensprägende Ehe Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe.