Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB).