Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl.