2. Nachehelicher Unterhalt 2.1 Rechtliches Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: