Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF 2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten 150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.