Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF 2‘700.00 beantragt.