Der Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am 1. Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate, also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig.