Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act.