1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art.