1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.