Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).