1. Prozessuales 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben ist.