B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff. 4). d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19). e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort, beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22). f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 24).