D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1).