werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil. 7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“ Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.